Satzung des QFD Institutes Deutschland

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Name des Vereines ist: QFD Institut Deutschland e. V., abgekürzt: QFD-ID.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Anwendern und Interessenten der QFD-Methode in Deutschland.
Zweck des Vereines ist die Förderung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Qualitätsmethode „Quality Function Deployment (QFD)“ in Deutschland, insbesondere in allen Zweigen der Industrie und an den Hochschulen. Zu diesem Zweck will er vor allem:

2.1.1 die Verbreitung und Weiterentwicklung der QFD-Methode durch Veröffentlichungen von Publikationen sowie die Durchführung von QFD-Symposien fördern,

2.1.2 regionale Arbeitskreise zur Förderung eines regionalen Erfahrungsaustausches unterstützen,

2.1.3 die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die sich mit der QFD-Methode befassen, pflegen.

2.2 Zur Förderung Ihrer Ziele ist das QFD-ID Herausgeber einer Fachzeitschrift. Diese Fachzeitschrift ist das offizielle Organ des QFD-ID, indem satzungsgemäße Mitteilungen an die Mitglieder des Vereins veröffentlicht werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Herausgeberschaft und den Titel festzulegen bzw. zu ändern.

2.3 Die Mitglieder erhalten das Organ der QFD-ID zu den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Bezugsbedingungen.

2.4 Das QFD-ID ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Die Mittel des Vereines dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das Vereinsvermögen der Stiftung Deutsche Krebshilfe zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke übergeben werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

4.1 Mitglied des QFD-ID kann jede natürliche (als persönliches Mitglied) oder juristische (als korporatives Mitglied) Person werden, die sich verpflichten sind, die Satzung des QFD-ID und dessen Ziele anzuerkennen und zu unterstützen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach Vorlage eines schriftlichen Antrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Der Vereinsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand besteht keine Beschwerdemöglichkeit.

4.2 Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge in Euro, deren Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung für das Folgejahr fest.

4.3 Die Mitgliedschaft endet:

4.3.1 bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen im Falle des Erlöschens.

4.3.2 durch freiwilligen Austritt; er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens einen Monat vor dessen Ablauf schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.3.3 durch Streichung aus der Mitgliederliste des Vereins; ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz einer schriftlichen Mahnung in der vorgegeben Frist nicht bezahlt oder die Mahnung infolge von Wohnsitzverlegung als unzustellbar zurückkommt.

4.3.4 durch Ausschluss, ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere, wenn

– das Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereines grob zuwiderhandelt,

– das Mitglied in Konkurs geht.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt auf einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach möglicher vorheriger Anhörung unter Setzung einer angemessenen Frist.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluß ist mit Zugang der Ausschlußerklärung vollzogen.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Die Organe des QFD-ID sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

5.2 Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

6.2 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen .

6.3 Die Mitgliederversammlung ist mitgliederöffentlich. Der Vorstand eröffnet die Versammlung, die anwesenden Mitglieder wählen einen Versammlungsleiter und Protokollführer mit relativer Stimmenmehrheit. Die Mitglieder haben Rederecht.

6.4 Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und Gegenstand der Beschlußfassung ein. Die Einladung erfolgt spätestens ein Monat vor Beginn der Versammlung.

6.5 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 10% der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, beruft der Vorstand schriftlich eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung ein. Die neue Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

6.6 Über die Beschlüsse wird vom Protokollführer ein Protokoll aufgenommen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls wird den Mitgliedern zugesandt.

6.7 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes durch den Vorstand und dessen Entlastung.

3. Wahl des Vorstandes.

4. Entscheidungen über Anträge aus der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

5. Entscheidungen über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.

6.8 Der Vorstand oder die Mitgliedsversammlung entscheiden über den Erlaß einer Geschäftsordnung. Diese muß aber dann durch die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

6.9 Wahl des Vorstandes.

Der Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Mitglied kann dazu seine Vorschläge für Kandidaten schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Kandidaten müssen vor der Wahl der Kandidatur zustimmen.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf (5) gleichberechtigten Mitgliedern, die persönliche Mitglieder des Vereins sein müssen.

7.2 Der Vorstand wählt für die Dauer von vier Jahren einen Sprecher.

7.3 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

7.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

7.5 Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Reihe der Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes.

7.6 Der Vorstand legt die Richtlinien der Arbeit der QFD-ID fest, er ist Herausgeber des Organs der QFD-ID.

§ 8 Satzungsänderungen

8.1 Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitgliedern einer Mitgliederversammlung.

Aachen, den 7.12.2007

Der Vorstand

Dr. Thomas M. Fehlmann
Prof. Dr. G. Herzwurm
Dr. Wolfram Pietsch
Prof. Dr.-Ing. Robert Refflinghaus
Dr. Sixten Schockert